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Recht
Winterreifen dürfen langsamer sein – aber nicht unbemerkt

Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex sind erlaubt. Das Gesetz knüpft daran aber zwei Bedingungen, von denen die zweite fast immer vergessen wird.

Jero (Inhaber)

Drahtgitter-Darstellung eines runden Instruments mit Skalenstrichen, in dessen Mitte ein Winterreifen mit Profil sitzt – Symbolbild für die Geschwindigkeitsangabe im Blickfeld des Fahrers
Der Aufkleber ist keine Erlaubnis, schneller zu fahren. Er ist die Erinnerung daran, es nicht zu tun.

01Einleitung

Auf dem Reifen an der Wand steht 205/55 R 16 91T. In den Papieren des Wagens, auf den er soll, steht eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h. Der Reifen ist für 190 zugelassen.

Das ist kein Fehler und kein Pfusch. Der Gesetzgeber erlaubt diese Kombination ausdrücklich – bei Winterreifen. Er knüpft daran aber eine Bedingung, und zwar eine doppelte. Die erste kennen die meisten als „den Aufkleber". Die zweite kennt fast niemand, obwohl sie im selben Satz steht.

02Der Buchstabe am Ende der Reifengröße

Der Geschwindigkeitsindex ist der letzte Buchstabe der Reifenbezeichnung. Er sagt, bis zu welchem Tempo der Reifen freigegeben ist:

  • Qbis 160 km/h
  • Sbis 180 km/h
  • Tbis 190 km/h
  • Hbis 210 km/h
  • Vbis 240 km/h
  • Wbis 270 km/h

Wichtig dabei: Der Index gehört zum Reifen, nicht zum Auto. Er beschreibt keine Empfehlung und keine Komfortgrenze, sondern die Geschwindigkeit, bis zu der der Reifen unter Dauerbelastung geprüft ist.

03Warum Winterreifen langsamer sein dürfen

Grundsätzlich muss die Bereifung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs passen. Bei Sommerreifen gibt es davon keine Ausnahme – dort muss der Index die Höchstgeschwindigkeit abdecken, und damit ist das Thema erledigt.

Für Winterreifen macht § 36 Absatz 5 StVZO eine Ausnahme. Welche Reifen das sind, ergibt sich aus Absatz 4 – und der ist präziser, als die Alltagssprache vermuten lässt:

  • Es geht um „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse"Entscheidend ist nicht, ob „Winterreifen" oder „Ganzjahresreifen" auf der Rechnung steht, sondern das Alpine-Symbol auf der Flanke – das Bergpiktogramm mit der Schneeflocke, international als 3PMSF bekannt.
  • Ganzjahresreifen sind deshalb eingeschlossenTrägt der Reifen das Alpine-Symbol, gilt die Ausnahme für ihn genauso wie für einen reinen Winterreifen.
  • M+S allein genügt nichtDiese Kennzeichnung steht in einem anderen Absatz und beruht auf einer anderen UNECE-Regelung. Ein Reifen, der nur M+S trägt, fällt nicht unter Absatz 4.
  • Geländereifen mit „POR"Für den gewerblichen Einsatz gilt dieselbe Ausnahme.

Der Grund für die Ausnahme ist praktisch: Ein Winterreifen wird in einer Jahreszeit gefahren, in der ohnehin niemand 220 fährt, und eine weichere Mischung mit niedrigerem Index ist bei Kälte oft das bessere Gummi. Dass diese Reifen zudem günstiger sind, ist ein willkommener Nebeneffekt und kein Grund für ein schlechtes Gewissen. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme genau dafür geschaffen.

04Zwei Bedingungen, nicht eine

Hier wird es interessant, denn das Gesetz verlangt beides zugleich:

  • Die Angabe im BlickfeldDie für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit muss im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben sein.
  • Die Einhaltung im BetriebDas Gesetz verlangt außerdem, „dass diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird".

Der zweite Punkt geht in der Diskussion fast immer unter. Man hört „ich brauche einen Aufkleber" und versteht es als Formalie – als hätte man mit dem Aufkleber etwas freigeschaltet.

Das Gegenteil ist der Fall. Der Aufkleber erlaubt nichts. Er ist der Hinweis auf eine Grenze, die ab der Montage tatsächlich gilt. Wer mit T-Reifen 210 fährt, hat nicht deshalb alles richtig gemacht, weil im Cockpit ein Schild mit 190 klebt.

05Aufkleber oder Bordcomputer

Beide Wege sind zulässig, und das steht so im Gesetz. Die Angabe kann erfolgen durch

  • ein Schild oder einen Aufklebertypischerweise rund, im Cockpit an der A-Säule oder in Sichtweite des Tachometers.
  • eine Anzeige im FahrzeugSie muss die Grenze „zumindest rechtzeitig vor Erreichen" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld zeigen.

Die zweite Variante ist die digitale: Viele Fahrzeuge haben eine konfigurierbare Geschwindigkeitswarnung, die sich genau dafür einstellen lässt. Das ist ausdrücklich gleichwertig – die Formulierung „zumindest rechtzeitig vor Erreichen" stammt aus der Vorschrift selbst.

Ein Fallstrick bleibt: Eine Einstellung kann verschwinden. Nach einem Software-Update, einem Batteriewechsel oder einer Rückstellung im Zuge einer Reparatur ist die Warnschwelle womöglich weg – und mit ihr die Erfüllung der Vorschrift. Ein Aufkleber fällt nicht von selbst ab.

06Wen es trifft, wenn nichts da ist

Adressat der Vorschrift ist der Fahrzeugführer. Fehlt die Angabe, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, und bei der Hauptuntersuchung wird das Fehlen beanstandet.

Der eigentliche Ärger liegt aber woanders. Wer ohne Hinweis unterwegs ist, fährt in aller Regel auch ohne Kenntnis – er weiß schlicht nicht, dass seine Reifen bei 190 aufhören. Genau dafür ist die Vorschrift da: Sie soll nicht einen Aufkleber erzeugen, sondern verhindern, dass jemand ahnungslos über die Grenze seiner Bereifung hinausfährt.

07Warum uns das trotzdem angeht

Rechtlich steht die Werkstatt in dieser Vorschrift nicht. Verantwortlich ist, wer fährt.

Praktisch ist die Werkstatt aber der einzige Beteiligte, der im entscheidenden Moment überhaupt weiß, dass der Fall eingetreten ist. Wir sehen den Index auf dem Reifen und die Höchstgeschwindigkeit in den Papieren. Der Kunde sieht einen Satz Winterreifen.

Wer in diesem Moment nichts sagt, hat formal nichts falsch gemacht – und lässt jemanden mit einem Mangel vom Hof fahren, von dem dieser nichts weiß. Das ist dieselbe Konstellation wie beim Nachziehen der Radschrauben: eine Pflicht, die den Kunden trifft, über die er aber nur durch uns erfahren kann.

Der Index steht auf dem Reifen, die Höchstgeschwindigkeit steht in den Papieren. Wer beide zugleich sieht, ist die Werkstatt – deshalb ist es ihre Sache, es zu sagen.

Rechtsstand September 2026. Keine Rechtsberatung.

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