Zum Inhalt springen

Artikel

Recht
Radschrauben nachziehen: Warum am Ende immer die Werkstatt haftet

Der Stand der Technik verlangt das Nachziehen, ein Gerichtsgutachter hält es für überflüssig, und die Urteile widersprechen sich.

Jero (Inhaber)

Rad mit Richterhammer – Symbolbild für die Rechtsprechung zur Haftung beim Nachziehen von Radschrauben
Ein Rad, fachgerecht montiert. 1.989 Kilometer gefahren. Kein Montagefehler. Und die Werkstatt zahlt trotzdem 70 Prozent – weil ihr Hinweis nicht farbig genug gedruckt war.

01Einleitung

Auf Ihrer Rechnung steht bei uns der Hinweis, die Radschrauben nach 50 bis 100 Kilometern nachziehen zu lassen. Das klingt nach Routine. Tatsächlich steckt hinter diesem einen Satz eine der merkwürdigsten Konstellationen, die unser Handwerk zu bieten hat: Die Räderhersteller halten das Nachziehen für unerlässlich. Ein Gerichtssachverständiger hielt es für überflüssig. Der ADAC sieht es ähnlich. Und die Gerichte urteilen von „Werkstatt zahlt alles" bis „Werkstatt zahlt nichts" – je nachdem, wie der Zettel aussah, den wir Ihnen mitgegeben haben.

Dieser Artikel erklärt, warum wir trotzdem darauf bestehen. Und warum uns der Hinweis, den wir Ihnen geben, im Ernstfall nicht rettet.

02Was der Stand der Technik sagt

Der Verband der europäischen Räderhersteller (EUWA) formuliert in seinen Sicherheits- und Wartungsempfehlungen für Räder ohne jeden Spielraum: „An einem neuen Fahrzeug und bei jedem Rad/Reifenwechsel ist es unerläßlich, das Anzugsdrehmoment, nach ca. 50 bis 100 km im Einsatz, zu überprüfen und, wenn notwendig, die Radmuttern erneut auf den richtigen Wert anzuziehen."

Das ist keine Empfehlung eines einzelnen Betriebs, sondern die Position derer, die die Räder bauen. Continental begründet dasselbe technisch: Während der ersten 50 bis 100 Kilometer könnten „normale Vibrationen, Belastungskräfte und thermische Zyklen zu einem leichten Setzen der Rad-Radnaben-Verbindung führen, wodurch sich die anfängliche Klemmkraft verringern kann".

Der Arbeitskreis Felgenhersteller im Bundesverband Reifenhandel bezeichnet das Nachziehen als „unabdingbar, um ein eventuell auftretendes Setzverhalten auszugleichen". Und das Kraftfahrt-Bundesamt trägt dem in seiner Richtlinie zur Prüfung von Sonderrädern Rechnung: Bei der Umlaufbiegeprüfung im Labor müssen die Befestigungsteile nach einem Teil des Prüfzyklus nachgezogen werden – ausdrücklich, um das aufgetretene Setzverhalten auszugleichen. Selbst unter Idealbedingungen auf dem Prüfstand rechnet man also mit dem Effekt.

03Die Gegenposition – und warum wir sie ernst nehmen

Es wäre unredlich, an dieser Stelle aufzuhören. Denn es gibt eine prominente Gegenmeinung, und Sie finden sie in dreißig Sekunden im Netz.

Der ADAC schreibt dazu: „Wenn die Radbefestigungen in Ordnung sind, und beim Anziehen der Schrauben das richtige Drehmoment verwendet wurde, muss das Rad halten." Ein Sachverständiger vertrat vor dem Oberlandesgericht München dieselbe Auffassung – und dessen Gutachten wurde zur Grundlage eines Urteils, über das in den Medien anschließend zu lesen war, Nachziehen sei generell nicht nötig.

Die Aussage ist nicht falsch. Sie ist unvollständig. Denn sie steht und fällt mit der Bedingung „wenn die Radbefestigungen in Ordnung sind".

04Warum „korrekt angezogen" nicht dasselbe ist wie „sicher"

Um das zu verstehen, muss man wissen, was eine Radschraube tut. Sie hält das Rad nicht wie ein Stift. Sie erzeugt Anpressdruck: Die Felge wird gegen die Nabe gepresst, und die beiden Flächen verzahnen sich durch ihre Oberflächenrauigkeit ineinander. Übertragen werden Brems-, Antriebs- und Seitenkräfte über diese Verzahnung – nicht über die Schraube. Für Querkräfte ist der Schraubenschaft nicht ausgelegt.

Der Sachverständige Dr. Ingo Holtkötter hat einen Fall dokumentiert, bei dem nach mehreren tausend Kilometern sämtliche Radbolzen eines Rades brachen und sich das Rad während der Fahrt löste. Die Laboruntersuchung schloss der Reihe nach aus: Materialfehler – die Bolzen erfüllten die Festigkeitsklasse 10.9. Zu hohes Anzugsmoment – die Schrauben waren im Gewindebereich nicht gelängt. Übrig blieb der Befund von Schwingbrüchen, also einer dauernden dynamischen Überbeanspruchung. Und die deutlich erkennbaren Korrosionsreste an der Radnabe ließen auf eine ungenügende Reinigung der Auflageflächen bei der Montage schließen.

Der Mechanismus dahinter ist der entscheidende Punkt: Bleibt eine Korrosionsschicht zwischen Nabe und Felge, presst die Schraube die Felge zwar mit dem vorgeschriebenen Moment an – aber die poröse Rostschicht kann die Querkräfte nicht aufnehmen. Sie wird nach und nach zerrieben, Nabe und Felge verdrehen sich gegeneinander, und irgendwann müssen die Bolzen die gesamten Querkräfte tragen. Dafür sind sie nicht gemacht. Sie brechen.

Das heißt: Die Klemmkraft kann verloren gehen, obwohl mit dem exakt richtigen Drehmoment angezogen wurde. Der Drehmomentschlüssel misst, mit welcher Kraft wir drehen – nicht, ob die Verbindung dauerhaft hält.

Genau hier liegt der Wert des Nachziehens. Es ist die einzige Gelegenheit, einen Klemmkraftverlust zu bemerken, bevor er zum Bolzenbruch führt. Diesen Schluss zieht Holtkötter nicht selbst – er argumentiert für gründliche Reinigung der Kontaktflächen, und das tun wir bei jedem Rad. Aber wer eine Verbindung baut, deren Vorspannung sich unbemerkt verabschieden kann, sollte sie nach der ersten Belastung einmal kontrollieren. Das ist unsere Schlussfolgerung, nicht seine.

05Drei Fälle, drei Urteile, kein Muster

Nun zur Rechtslage. Wir haben uns die tatsächlichen Entscheidungen angesehen – nicht das, was darüber berichtet wurde.

Der bekannteste Fall ist das OLG München (Az. 7 U 2338/20, Urteil vom 19.05.2021). Ein Rad löste sich nach rund 100 Kilometern auf der Autobahn. Die Werkstatt hatte auf der Rechnung auf das Nachziehen hingewiesen. Das Landgericht München II gab dem Fahrer erstinstanzlich noch 30 Prozent Mitschuld. Das Oberlandesgericht kassierte das: 100 Prozent Werkstatthaftung, null Prozent Mitverschulden. Die Begründung: Die Werkstatt dürfe die Kontrolle ihrer eigenen Arbeit nicht per Hinweis auf den Kunden abwälzen. Nach fachgerechtem Reifenwechsel und ohne Auffälligkeiten dürfe der Kunde sich darauf verlassen, dass die Räder fest sind.

Wichtig: Dieses Urteil hat das Nachziehen nicht abgeschafft. Es hat entschieden, dass es unsere Aufgabe ist und nicht Ihre.

Der zweite Fall ist der eigentlich beunruhigende: LG Heidelberg (Az. 1 S 9/10, Urteil vom 27.07.2011). Hier löste sich das Rad nach 1.989 Kilometern. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, das Rad sei „ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt" worden – es lag also kein Montagefehler vor. Die Werkstatt haftete trotzdem zu 70 Prozent. Der Grund: Der Hinweis „Radschrauben nach 50 – 100 KM nachziehen!!" stand auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftszeile, war nicht farblich hervorgehoben und ging zwischen anderem Text unter. Wer unterschreibt, so das Gericht, liest üblicherweise nur, was über seiner Unterschrift steht. Die 30 Prozent Mitverschulden bekam der Halter nicht etwa fürs Nichtnachziehen, sondern weil ein Gutachter bestätigte, dass lose Schrauben spürbare Fahr- und Geräuschveränderungen erzeugen – die hätte er bemerken müssen.

Und der dritte Fall zeigt, dass es auch anders geht: AG Karlsruhe (Az. 9 C 355/11). Ein Halter ignorierte die Aufforderung zum Nachziehen, das Rad löste sich, er verklagte die Werkstatt. Die Klage wurde abgewiesen – null Prozent Werkstatthaftung. Der Betrieb konnte nachweisen, dass er seine Kunden regelmäßig und ordnungsgemäß auf das Nachziehen hinweist.

06Was das für uns bedeutet

Legen Sie die drei Fälle nebeneinander, und Sie sehen die Zwickmühle:

  • Der Hinweis war da, aber nicht auffällig genug gestaltet – 70 Prozent Haftung, trotz einwandfreier Montage und trotz 2.000 gefahrener Kilometer.
  • Der Hinweis war da und ordentlich erteilt – null Prozent Haftung.
  • Der Hinweis war da, aber das Gericht hielt ihn für grundsätzlich untauglich, Verantwortung zu übertragen – 100 Prozent Haftung.

Ob wir haften, entscheidet sich also nicht an der Qualität unserer Arbeit. Es entscheidet sich daran, wie der Zettel aussah, den wir Ihnen mitgegeben haben – und an der Auffassung des Gerichts, das gerade zuständig ist.

Der Bundesverband Reifenhandel und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe haben deshalb am 19.01.2022 ausdrücklich klargestellt, dass aus dem Münchner Urteil kein Verzicht aufs Nachziehen abgeleitet werden kann: Es sei eine „bedeutende Sorgfaltsmaßnahme zum Schutz der Verbraucher". Dem schließen wir uns an – nicht aus Verbandstreue, sondern weil die Physik es hergibt.

07Was bedeutet das für Jero's Werkstatt?

  • Wir ziehen jedes Rad mit dem Drehmomentschlüssel an, nach Herstellervorgabe – und wir reinigen die Kontaktflächen zwischen Nabe und Felge. Holtkötters Fall zeigt, dass das kein Detail ist, sondern der Kern der Sache.
  • Der Nachzieh-Hinweis ist keine Haftungsabwälzung. Nach dem Münchner Urteil könnte er das gar nicht sein. Er steht da, weil wir wollen, dass Sie sicher fahren.
  • Wir weisen Sie mündlich darauf hin, nicht nur auf Papier – das ist der Unterschied zwischen dem Karlsruher und dem Heidelberger Fall.
  • Wenn Sie eine Veränderung im Fahrverhalten bemerken – ein Klackern, ein unruhiges Lenkrad, ein Vibrieren –, fahren Sie bitte sofort rechts ran und rufen Sie uns an. Weiterfahren macht aus einem Termin einen Schaden.

08Jero's persönliche Meinung

Die ist ganz einfach: Wenn ein einmaliges Anziehen der Räder mit Drehmoment ausreicht, wie vom ADAC geschildert, dann gäbe es keine Hinweisaufkleber, keine Lenkrad- oder Spiegel-Einhänger und den Hinweis auf der Rechnung nicht.

Wenn Räderhersteller und das KBA im Zuge der Räderzulassung darauf hinweisen oder es selbst durchführen, stelle ich mir immer die Frage, warum sich jemand hinstellt und etwas Gegenteiliges behauptet. Vor allem, ohne in seiner Ausführung auf alle anderen maßgeblichen Punkte einzugehen.

Rechtsprechungsstand Juli 2026. Keine Rechtsberatung.

← Zurück zu den Artikeln