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Recht
Alle sieben Jahre zur Auffrischung – für ein Gas, das sich nicht ändert

Die neue F-Gas-Verordnung zwingt Kfz-Werkstätten alle sieben Jahre zur Auffrischung – obwohl sich am Umgang mit Pkw-Klimaanlagen seit Jahren nichts ändert.

Jero (Inhaber)

Klimaservice an einer Pkw-Klimaanlage – Symbolbild F-Gas-Sachkunde und Auffrischungspflicht
Alle sieben Jahre zurück auf die Schulbank – für ein Wissen, das seit 2008 unverändert ist.

01Einleitung

Seit März 2024 gilt die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Sie bringt für die Kälte- und Klimatechnik viel Neues – strengere Mengengrenzen, Verbote, Ausstiegsdaten. Und sie bringt eine Pflicht, die jede Werkstatt trifft, die an Fahrzeug-Klimaanlagen arbeitet: Wer die Klimasachkunde hat, muss sie künftig alle sieben Jahre auffrischen. Die erste Runde ist bis zum 12. März 2029 fällig, danach im Sieben-Jahres-Takt.

Das klingt nach Qualitätssicherung. Beim genauen Hinsehen stellt sich aber eine schlichte Frage: Was genau soll da aufgefrischt werden?

02Der Umgang mit dem Gas ist seit 2008 definiert – und seither unverändert

Wie ein Kfz-Betrieb mit dem Kältemittel umzugehen hat, steht nicht in der neuen Verordnung. Es steht in der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vom 2. April 2008. Sie legt fest, was der Techniker können muss: Kältemittel fachgerecht zurückgewinnen, umweltgerecht handhaben, das Servicegerät bedienen. Das ist der Kern der Klimasachkunde – und dieser Kern ist bis heute derselbe.

Zweimal hat sich die Praxis danach real bewegt, beide Male vor Jahren:

  • Das alte Kältemittel R134a (Servicetechnik genormt in SAE J2788, 2006) wich dem neuen R1234yf.
  • Weil R1234yf leicht entzündlich ist (Sicherheitsklasse A2L), brauchte es eigene Servicegeräte (SAE J2843, um 2010), Zündschutz und Belüftung. Der Umstieg vollzog sich zwischen 2013 und 2017 – seit dem 1. Januar 2017 fährt jeder Neuwagen mit R1234yf.

Und danach? Nichts mehr. Seit rund acht Jahren ist der Umgang mit beiden Gasen in der Pkw-Werkstatt unverändert: kein neues Kältemittel, keine neue Serviceprozedur, keine neue Sicherheitsanforderung.

03Quoten, Dichtheitsprüfungen, neue Regeln – für den Pkw nicht einschlägig

Man könnte einwenden, die Verordnung von 2024 habe doch viel geändert. Nur trifft davon den reinen Pkw-Betrieb schlicht nichts:

  • Die Mengenquote (HFKW-Phase-down) bindet Hersteller und Importeure, nicht die Werkstatt. Und R1234yf, das Kältemittel jedes modernen Autos, ist ein HFO – von der Quote gar nicht erfasst.
  • Die verschärften Dichtheitsprüf-Intervalle greifen ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent, bei HFO ab 1 Kilogramm Füllmenge. Eine Pkw-Klimaanlage fasst rund ein halbes Kilo – sie liegt unter jeder Schwelle. Für den Pkw gibt es keine wiederkehrende Prüfpflicht.
  • Der Rest ist älterDie GWP-Grenze stammt aus der MAC-Richtlinie von 2006 (verbindlich für Neuwagen ab 2017), die Rückgewinnungs- und Ausbildungspflicht aus 2008, das Verbot der nachfüllbaren Einwegdose aus 2007.

Für die tägliche Arbeit am Auto bringt die Verordnung 2024/573 keine einzige neue Handhabungsregel – außer der Auffrischungspflicht selbst.

04Die Begründung passt zu allem – nur nicht zum Auto

Warum also alle sieben Jahre neu? Die Verordnung sagt es selbst, in Erwägungsgrund 16. Dort ist die Rede von „Technologien mit niedrigeren Klimaauswirkungen", von „giftigen, entzündlichen oder unter hohem Druck stehenden Stoffen", vom Wärmepumpensektor und ausdrücklich vom „REPowerEU-Plan".

Das ist die Welt der Gebäudetechnik: natürliche Kältemittel wie Propan, CO₂ und Ammoniak, der Boom der Wärmepumpen, neue Sicherheitsfragen. Alles nachvollziehbar – und alles Dinge, die eine Pkw-Werkstatt nie anfasst.

Genau das ist der Punkt. Eine Vorschrift, geschrieben für den Heiztechnik-Umbau Europas, zieht das Kfz-Handwerk pauschal mit hinein. Für den Pkw-Betrieb nennt die Verordnung keinen einzigen fach- oder gasspezifischen Grund. Er muss zur Auffrischung, weil er im selben Absatz steht wie der Wärmepumpen-Installateur – nicht, weil sich an seiner Arbeit etwas geändert hätte.

05Der eine ehrliche Einwand – und die Antwort darauf

Bleibt ein Argument: R1234yf ist brennbar, Sicherheitskompetenz sollte man wachhalten. Das stimmt. Nur wurde genau diese Kompetenz 2008 und um 2010 definiert und hat sich seither nicht verändert. Ein Zwangsrhythmus ab 2024 folgt daraus nicht. Wer regelmäßig damit arbeitet, hält seine Fertigkeit ohnehin; wer es nie tut, wird es im Kurs alle sieben Jahre auch nicht sicherer.

06Fazit

Die Auffrischung mag im großen Bild der F-Gas-Politik sinnvoll sein – für Wärmepumpen, für natürliche Kältemittel, für einen Sektor im Umbruch. Für die Pkw-Werkstatt ist sie eine Pflicht ohne Anlass: Der geprüfte Stoff ist seit 2008 derselbe, der Umgang seit 2017 unverändert. Man hat eine Regel für den ganzen Sektor geschrieben – und nicht zu Ende gedacht, wen sie am Ende mit welchem Sinn trifft.

Man hat eine Regel für den ganzen Sektor geschrieben – und nicht zu Ende gedacht, wen sie mit welchem Sinn trifft.

Einordnung (Juli 2026): Die Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit dem 11. März 2024. Die erste Auffrischung der Klimasachkunde ist bis zum 12. März 2029 fällig, danach im Sieben-Jahres-Takt.

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