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Recht –
Kein Bild, kein Onlinekauf: Was die Produktsicherheitsverordnung beim Reifen verlangt

Seit Dezember 2024 muss ein Reifen im Onlineangebot ein Foto zeigen. Warum das beim Reifen wenig schützt – und kleine Betriebe härter trifft als große.

Jero (Inhaber)

Drahtgitter-Darstellung eines Pkw-Reifens mit angelehntem, leerem Sofortbild – Symbolbild für die Bildpflicht im Onlinehandel
Größe, Tragfähigkeit, Prüfzeichen und Label stehen auf jedem Reifen. Verlangt wird trotzdem ein Foto.

01Einleitung

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der EU die neue Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR. Für den Onlinehandel steht der wichtigste Teil in Artikel 19: Wer ein Produkt im Fernabsatz anbietet, muss im Angebot selbst bestimmte Angaben machen – klar und sichtbar. Dazu gehört eine Abbildung des Produkts.

Das gilt auch für Reifen, obwohl sie längst eigene EU-Vorschriften haben. Die Verordnung nimmt solche Produkte zwar von manchen Pflichten aus – ausdrücklich aber nicht von den Angaben im Fernabsatz.

02Was Artikel 19 im Onlineangebot verlangt

  • Name oder Marke des Herstellers, dazu Post- und E-Mail-Anschrift.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EUeine verantwortliche Person in der EU, ebenfalls mit Anschrift.
  • Angaben, die das Produkt identifizieren – „einschließlich einer Abbildung“, dazu Typ und weitere Kennungen.
  • Warn- und Sicherheitshinweise, die dem Produkt beiliegen oder auf ihm stehen, in der Landessprache.

03Ein Reifen ist längst eindeutig beschrieben

Kaum ein Produkt beschreibt sich so genau wie ein Reifen. Auf der Flanke steht alles, was ihn von anderen unterscheidet:

  • die Größe mit Last- und Geschwindigkeitsindex, etwa 205/55 R16 91V,
  • das E-Prüfzeichen – die Typgenehmigung,
  • das Herstellungsdatum (DOT),
  • dazu das EU-Reifenlabel mit seinem Eintrag in der EU-Produktdatenbank EPREL, das der Händler online ohnehin neben dem Preis zeigen muss.

Ein Foto unterscheidet nichts davon. Auf dem Bild sieht ein 91V aus wie ein 94W, eine Größe wie die nächste. Allenfalls zeigt es das Profil – und das sagt der Modellname auch.

04Wo es in der Praxis hakt

Fotos von Reifen gibt es reichlich – nur dürfen wir sie nicht einfach benutzen. Jedes Herstellerbild ist urheberrechtlich geschützt; wer es ohne Erlaubnis in sein Angebot stellt, riskiert eine Abmahnung. Das Recht dazu vergibt der Hersteller.

Große Onlinehändler haben dafür Ansprechpartner und eingespielte Wege. Ein kleiner Betrieb hat sie nicht: Unsere Anfrage nach Bildrechten hat bei einem großen Hersteller schlicht keine Priorität.

Selbst fotografieren wäre die Alternative – und steht in keinem Verhältnis. Wir müssten jedes Modell einmal kaufen und brauchbar ablichten, für Reifen, die wir sonst erst bestellen, wenn ein Kunde sie haben möchte.

So entscheidet am Ende nicht der Reifen, ob er online verkauft werden darf, sondern die Größe des Händlers.

05Wofür die Regel gut ist

Der eigentliche Kern von Artikel 19 ist nicht das Foto, sondern die Anschrift. Wer über einen Marktplatz bei einem Händler außerhalb der EU kauft, hat jetzt einen Verantwortlichen in der EU, an den er sich wenden kann. Bei Reifen von unbekannten Importmarken ist das ein echter Gewinn.

06Was das für Jero's Werkstatt bedeutet

Es ist traurig, dass auch dieses Gesetz – wie viele andere EU-Gesetze, über die Sie in unseren Artikeln lesen können – nicht zu Ende gedacht wurde.

Sie als mündiger Bürger werden gar nicht gefragt, ob Sie diesen Reifen auch ohne Bild kaufen möchten. Denn die Regeln gelten für uns Händler, nicht für Sie.

Ihr Angebot können Sie sich bei uns trotzdem vollständig zusammenstellen – mit Reifen, Montage und Gesamtpreis. Fehlt einem Reifen das Bild, dürfen wir das Angebot weder online noch am Telefon annehmen, denn beides gilt als Fernabsatz. In der Werkstatt darf ich Ihnen denselben Reifen ohne Produktbild verkaufen.

07Fazit

Die Anschriftenpflicht schützt Käufer tatsächlich. Die Bildpflicht dagegen ist für Produkte geschrieben, die man erst am Bild erkennt. Beim Reifen identifiziert das Foto weniger als die Zeile auf der Flanke.

Wirksam ist sie trotzdem – nur an einer anderen Stelle: Sie sortiert die Händler. Wer groß genug ist, dass Hersteller ihm Bildrechte geben, verkauft online. Wer klein ist, bittet seine Kunden in die Werkstatt.

Ein Reifen trägt seine Identität auf der Flanke. Das Foto zeigt nur, dass er schwarz und rund ist.

Einordnung (Oktober 2026): Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024.

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