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Recht
Die Kamera, die dem Fahrer beim Fahren zusieht

In neuen Autotypen sitzt seit Juli 2024 eine Kamera, die den Blick des Fahrers verfolgt und bei Ablenkung warnt. Was sie darf – und warum sie niemanden erkennen darf.

Jero (Inhaber)

Drahtgitter-Darstellung einer Kamera, die auf ein menschliches Gesicht im Profil gerichtet ist – ein Strahl verbindet Objektiv und Auge, Symbolbild für die Ablenkungswarnung (ADDW)
Zum ersten Mal schreibt die EU eine Kamera vor, die nicht nach draußen filmt, sondern nach innen – auf den Fahrer.

01Einleitung

Die meisten Fahrassistenten schauen nach vorn: auf die Fahrbahn, auf das vorausfahrende Auto. Ein neues System schaut in die andere Richtung – auf den Fahrer selbst.

Die Erweiterte Ablenkungswarnung, im Amtsdeutsch Advanced Driver Distraction Warning (ADDW), verfolgt den Blick und schlägt an, wenn er zu lange von der Straße weggeht.

Vorgeschrieben ist sie durch die General Safety Regulation (EU) 2019/2144, ausbuchstabiert in der delegierten Verordnung (EU) 2023/2590. Für neue Fahrzeugtypen gilt sie seit dem 7. Juli 2024, für alle neu zugelassenen Pkw seit dem 7. Juli 2026.

02Müdigkeit und Ablenkung – zwei verschiedene Systeme

Man verwechselt die Ablenkungswarnung leicht mit der Müdigkeitswarnung. Rechtlich sind es zwei getrennte Dinge, und die Verordnung definiert beide:

  • Die Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarnung (DDAW) bewertet die Wachheit des Fahrers – ist er müde, lässt seine Aufmerksamkeit nach? Sie schließt das meist aus dem Fahrverhalten, etwa aus dem Lenkverhalten.
  • Die Ablenkungswarnung (ADDW) fragt etwas anderesSchaut der Fahrer gerade weg? Sie zielt in dieser ersten Stufe auf die lange visuelle Ablenkung – den Blick, der zu lange nicht auf der Straße ist.

Müdigkeit ist ein Zustand, Ablenkung ein Moment. Deshalb braucht die ADDW eine andere Technik als die reine Auswertung von Fahrdaten.

03Wie sie den Blick misst

Die ADDW arbeitet mit einer nach innen gerichteten Kamera, die die Blickrichtung des Fahrers erfasst. Die Verordnung legt dafür sogar einen geometrischen Bezugspunkt fest – vereinfacht: die Augenmitte an einer genormten Position über dem Fahrersitz.

Aus der Blickrichtung bestimmt das System, ob der Fahrer in eine ablenkungsrelevante Zone schaut, und wie lange.

Ausgelöst wird die Warnung, wenn der Blick im Normalfall länger als 3,5 Sekunden von der Straße weg ist (in bestimmten Situationen etwas später). Gewarnt wird gestuft: zuerst ein optisches Signal, dazu ein akustischer oder spürbarer Hinweis.

04Die Grenze, die das Gesetz selbst zieht

Eine Kamera, die den Fahrer beobachtet – das klingt nach Überwachung.

Genau hier ist der Verordnungstext bemerkenswert deutlich: Das System muss ohne biometrische Personendaten auskommen und darf keine Gesichtserkennung durchführen. Es darf sehen, wohin ein Blick geht – aber nicht feststellen, wessen Blick es ist. Die Kameradaten dienen der Blickmessung, nicht der Identifikation.

Und wandert das Gesehene irgendwohin?

Auch hier ist der Text eng: Das System arbeitet in einem geschlossenen Kreislauf und darf nur verarbeiten, was es zum Funktionieren braucht.

Die Mutter-Verordnung ist noch deutlicher – solche Daten sind zu keinem Zeitpunkt für Dritte zugänglich und werden nach der Verarbeitung sofort gelöscht. Kein Speicher, der sich füllt, keine Weitergabe an Hersteller oder Versicherer.

Ehrlich beim Wortlaut: „Die Daten verlassen das Auto nie" steht so nicht im Gesetz – es folgt aber aus „geschlossener Kreislauf, nicht für Dritte zugänglich, sofort gelöscht".

05Wo sitzt die Kamera – und was, wenn sie ausfällt?

Einen festen Einbauort schreibt die Verordnung nicht vor. Sie definiert nur einen Augen-Bezugspunkt – rund 635 mm über dem Sitzbezugspunkt –, an dem das System den Blickwinkel berechnet.

Wo die Kamera tatsächlich sitzt, im Kombiinstrument, an der Lenksäule oder oben an der Windschutzscheibe, bleibt dem Hersteller überlassen und ist von Modell zu Modell verschieden.

  • Fällt sie aus, muss das Auto es anzeigenBei einem dauerhaften Defekt ist ein konstantes optisches Fehlersignal Pflicht – der Ausfall wird dem Fahrer angezeigt und bleibt über Neustarts hinweg sichtbar.
  • Reparieren muss man sie deshalb aber nichtEinen gesetzlichen Zwang dazu gibt es noch nicht – die Einbaupflicht bindet den Hersteller bei der Zulassung, nicht laufend den Halter. Auf der Betriebsebene gilt nur die allgemeine Pflicht, das Fahrzeug vorschriftsmäßig zu halten (§ 23 StVO, § 31 StVZO); ob eine defekte Ablenkungskamera darunterfällt und bei der Hauptuntersuchung zum Mangel wird, ist bislang nicht gefestigt.

Was Reparatur oder die nötige Kalibrierung kosten, lässt sich seriös nicht beziffern: Eine amtliche Kostengrundlage gibt es nicht, die Preise hängen an Modell, Hersteller und Werkstatt.

06Abschalten ja – aber bei jedem Motorstart aufs Neue

Anders als der Unfalldatenspeicher lässt sich die Ablenkungswarnung abschalten – der Fahrer kann, je nach Hersteller, entweder die Warnung oder das ganze System deaktivieren.

Nur: Beim nächsten Motorstart ist sie wieder an.

Die Verordnung verlangt ausdrücklich, dass sich das System bei jedem Start automatisch reaktiviert. Wer sie nicht möchte, klickt sie also bei jedem Motorstart aufs Neue weg – wer den Wagen mehrmals am Tag anlässt, entsprechend öfter.

07Der Hersteller entscheidet über das Nervpotenzial seiner Marke

Wie man abschaltet, schreibt die EU nicht vor. Ob ein direkter Knopf am Lenkrad oder ein Weg durch mehrere Touchscreen-Menüs – das Gesetz regelt nur, dass es geht.

Wie tief der Aus-Schalter vergraben ist, entscheidet damit allein der Fahrzeughersteller – und darüber bestimmt er mit, wie nervig man seine Marke erlebt. Dieselbe EU-Pflicht kann sich bei der einen Marke wie ein Handgriff anfühlen und bei der anderen wie eine tägliche Zumutung.

Einen Anreiz für gute Erreichbarkeit setzt immerhin Euro NCAP, das freiwillige Verbraucherschutz-Programm (kein Gesetz): Es belohnt ab 2026 unter anderem echte physische Tasten für häufige Funktionen.

08Reparatur – Tauschteil oder neue Hürde?

Kamera und Steuergerät können kaputtgehen. Und damit beginnt eine Frage, die sich heute noch nicht beantworten lässt.

Halten die Hersteller die Ablenkungskamera als das, was sie technisch sein könnte – ein Teil, das man aus- und wieder einbaut? Oder wird daraus, wie man es von anderen Bauteilen längst kennt, ein Fall von Komponentenschutz: elektronisch ans Fahrzeug gekoppelt, erst nach Freischaltung beim Hersteller lauffähig?

Bleibt das Teil direkt tauschbar – oder wird der Austausch wieder zur Einnahmequelle des Herstellers?

Wenn sie kommt, wird der Austausch künstlich verteuert, da die Freischaltungsgebühren an den Kunden weitergegeben werden.

Vorgeschrieben ist eine solche Freischaltung nicht; ob sie kommt, entscheidet allein der Hersteller. Man wird es sehen, wenn die ersten dieser Kameras in die Werkstätten kommen.

09Sind wir so unmündig, dass man uns gängelt?

Bleibt eine Frage, die über die Technik hinausgeht – und die hier als Meinung steht, nicht als Rechtslage:

Warum darf man diese Entscheidung nicht ein einziges Mal treffen?

Ein erwachsener, mündiger Fahrer, der ein System bewusst abschaltet, ist beim nächsten Start selten ein anderer Mensch. Es bräuchte nicht mehr als einen Hinweis beim Motorstart über den gespeicherten Zustand – „Ablenkungswarnung ist aus" –, der denselben bewussten Moment schafft, ohne den Zwang, die Entscheidung bei jedem Start neu zu treffen.

Man könnte der Mündigkeit vertrauen, statt sie jedes Mal abzufragen.

10Bezahlen muss man sie ohnehin

Ganz gleich, wie man zu dem System steht – wer einen Neuwagen kauft, bezahlt die Kamera mit. Die Ablenkungswarnung ist zusätzliche Pflicht-Hardware aus Kamera, Steuergerät und Software, die im Fahrzeugpreis steckt, ob der Käufer sie wollte oder nicht.

Das Fahrzeug verteuert sich damit für ein Bauteil, dessen Nutzung im Betrieb eine ganz individuelle Entscheidung bleibt – abschalten ist erlaubt, mitbezahlen Pflicht.

11Fazit – meine persönliche Sicht

Ich persönlich sehe das Ganze als eine Testphase – als offene Frage, ob aus dem heute noch abschaltbaren Assistenten in ein paar Jahren eine Pflicht wird, die sich gar nicht mehr wegklicken lässt.

Traurig finde ich dabei die Gängelung bei jedem Motorstart, sobald man sich einmal gegen das System entschieden hat.

Ob das System selbst sinnvoll ist oder Unsinn, dazu beziehe ich bewusst keine Position – diese Beurteilung darf jeder mündige Bürger für sich selbst treffen.

Das System darf sehen, wohin ein Blick geht – aber nicht, wessen Blick es ist.

Einordnung (Juli 2026): Pflicht aus der General Safety Regulation (EU) 2019/2144, technisch geregelt durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/2590. Für neue Fahrzeugtypen seit 7. Juli 2024, für alle neu zugelassenen Pkw seit 7. Juli 2026.

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